Plenum hinzugefügt

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@ -48,8 +48,9 @@ Hauptteil der Satzung
### §7. Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
* Die Mitgliedsversammlung;
* Der Vorstand.
* Der Vorstand;
* Das Plenum.
### §8. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt in Textform.
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9. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.
### §9. Der Vorstand
### §9. Das Plenum
1. Das Plenum ist das zweithöchste Organ des Vereins. Es berät und beschließt über politische und organisatorische Fragen des 2. Tagesgeschehens. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.
3. Das Plenum tagt regelmäßig.
4. Tagungen des Plenum können im Rahmen eines persönlichen Treffens stattfinden.
5. Eine persönliche Einladung zu den Sitzungen des Plenums erfolgt nicht.
6. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter zwingend mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
7. Das Protokoll des Plenum wird mit einfacher Abstimmungsmehrheit von dem nächsten Plenum genehmigt und nicht unterschrieben.
### §10. Der Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
* einem Vorsitzenden
* einem stellvertretenden Vorsitzenden
* einem Kassenwart
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch bestimmte Zuständigkeiten einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden können.
4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung, in der auch bestimmte Zuständigkeiten einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden können.
5. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB bei Rechtsgeschäften bis
zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro. Bei Rechtsgeschäften über 1.500,00 Euro ist die Vertretung durch
zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Abweichend davon sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils einzeln gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt und verfügungsbefugt.
6. Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500,00 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
### §10 Amtsdauer des Vorstands
### §11 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Rahmen dieser Versammlung wird darüber abgestimmt, ob nur das ausscheidende Mitglied oder der gesamte Vorstand neu gewählt wird. Daraufhin erfolgt die Wahl. Die Amtszeit aller neugewählten Vorstandsmitglieder endet zum Ablauf der regulären Amtszeit des bisherigen Vorstands.
### $11 Ordnungen
### $12 Ordnungen
1. Die Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung dürfen mit der Satzung nicht in Widerspruch stehen.
2. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen; über Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand hat eine Nutzungsordnung über die Benutzung des Vereinseigentums, der Vereinsräume und der Veranstaltungsorte zu erlassen. Die Ordnung wird vom Vorstand beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
4. Ordnungen, die vom Vorstand erlassen werden, müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor ihrem in Kraft treten schriftlich oder per E-Mail bekannt gemacht werden. Erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ordnung ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder dem Vorstand ihren Widerspruch zur Ordnung, so tritt diese nur nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.
### §12 Mitgliedsbeiträge
### §13 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
### §13 Satzung- und Geschäftsordnungsänderung
### §14 Satzung- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von **zwei Dritteln** der gültigen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
### §14 Auflösung des Vereins
### §15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung **einschließlich der Studentenhilfe.**