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@ -70,10 +70,10 @@ Hauptteil der Satzung
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* einem Kassenwart
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3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt.
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4. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB bei Rechtsgeschäften bis
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zu einem Hö̈chstbetrag von 1500 EURO. Bei Rechtsgeschäften ü̈ber 1500 EURO ist die Vertretung durch
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zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 EURO. Bei Rechtsgeschäften über 1.500,00 EURO ist die Vertretung durch
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zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Abweichend davon sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils einzeln gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt und verfügungsbefugt.
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5. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 5.000,00 Euro überschreitet, ist im Innenverhältnis ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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6. Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
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6. Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500,00 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
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### §10 Mitgliedsbeiträge
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1. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
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