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@ -10,26 +10,26 @@ Die Mitglieder des Nerdberg sind in den Bereichen Freie Software, Mikrocontrolli
Hauptteil der Satzung
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###§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
### §1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Nerdberg.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz eingetragener Verein in der abgekürzter Form "e.V.".
3. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
###§2. Vereinszweck
### §2. Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Volksbildung im Bereich der Informationstechnologien und neuen Technologien.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Durchführung von öffentlichen entgeltfreien Veranstaltungen im Themenkreis Informationstechnologien und Informationskultur, Computersicherheit und kreativem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
2. Förderung von Forschung, Entwicklung und Aufklärung im Bereich der Informationstechnologien.
3. Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
###§3. Gemeinnützigkeit
### §3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
###§4. Mitgliedschaft
### §4. Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, sowie Handelsgesellschaften, rechtsfähige Vereine und Anstalten beziehungsweise Körperschaften des Öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
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6. Der Austritt wird durch eine schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
###§5. Ausschluss eines Mitglieds
### §5. Ausschluss eines Mitglieds
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß **§x** unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
###§6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
### §6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder haben die Beitragsordnung, Raumordnung und alle im Rahmen der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Zusatzvereinbarungen einzuhalten. Mitglieder sind berechtigt, Räumlichkeiten und Ressourcen des Vereins innerhalb der beschlossenen Regelungen zu nutzen.
###§7. Organe des Vereins
### §7. Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
* Die Mitgliedsversammlung;
* Der Vorstand.
###§8. Mitgliederversammlung
### §8. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt in Textform.
3. Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens **20%** der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform fordern.
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9. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer, der die Arbeit des Kassenwartes kontrolliert und der Mitgliederversammlung berichtet.
###§9. Der Vorstand
### §9. Der Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
* einem Vorsitzenden
@ -75,17 +75,17 @@ zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Abweichend davon sind der Vorsitzende, de
5. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 5.000,00 Euro überschreitet, ist im Innenverhältnis ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über 500 Euro (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.
###§10 Mitgliedsbeiträge
### §10 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
###§11 Satzung- und Geschäftsordnungsänderung
### §11 Satzung- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von **zwei Dritteln** der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
###§12 Auflösung des Vereins
### §12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung **einschließlich der Studentenhilfe.**