Rechtschreibfehler berichtigt

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Philipp Schwab 2018-12-06 11:35:02 +01:00
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@ -21,18 +21,18 @@ Hauptteil der Satzung
2. Der Vereinszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich verwirklicht durch
1. Förderung von Forschung, Entwicklung und Aufklärung im Bereich der Informationstechnologien sowie die Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien. Unteranderem verwirklicht durch:
1. Schaffung einer in allen u.g. Bereichen förderlichen Infrastruktur (Werkstatt, Hard- und Softwarebereitstellung)
2. Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Stuktur, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeiten zur Wissensvermittlung fördert
2. Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Struktur, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeiten zur Wissensvermittlung fördert
3. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
2. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Themenkreis Informationstechnologien und Informationskultur, Computersicherheit und kreativem Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen. Unter Anderem:
1. Regelmäßige Treffen und Informationsveranstaltungen
2. Veranstaltung und/oder Förderung von Kongressen, Konferenzen und virtuellen Zusammenkünften.
3. Schaffung eines modernen Datenschutzbewusstseins. Unter Anderem durch öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Hinblick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
3. Schaffung eines modernen Datenschutzbewusstseins. Unter anderem durch öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Hinblick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
4. Vorführung von Filmen, insbesondere Dokumentationen, Aufzeichnungen von Vorträgen und Live-Streaming von Veranstaltungen.
### §3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
@ -42,7 +42,7 @@ Hauptteil der Satzung
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied.
4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Austritt wird durch eine schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
@ -60,9 +60,9 @@ Hauptteil der Satzung
* Das Plenum.
### §8. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt in Textform.
3. Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens **20%** der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform fordern.
3. Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform fordern.
4. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
5. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied dessen Mitgliedschaft nicht ruht.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
@ -73,11 +73,11 @@ Hauptteil der Satzung
### §9. Das Plenum
1. Das Plenum ist das zweithöchste Organ des Vereins. Es fordert Informationen vom Vorstand ein und berät diesen in Fragen des Tagesgeschehens. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.
3. Das Plenum tagt regelmäßig.
4. Tagungen des Plenum können im Rahmen eines persönlichen Treffens stattfinden.
5. Eine persönliche Einladung zu den Sitzungen des Plenums erfolgt nicht.
6. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter zwingend mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
7. Über das Plenum wird ein Protokoll angefertigt.
2. Das Plenum tagt regelmäßig.
3. Tagungen des Plenums können im Rahmen eines persönlichen Treffens stattfinden.
4. Eine persönliche Einladung zu den Sitzungen des Plenums erfolgt nicht.
5. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter zwingend mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
6. Über das Plenum wird ein Protokoll angefertigt.
### §10. Der Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
@ -107,7 +107,6 @@ zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Abweichend davon sind der Vorsitzende, de
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
### §14 Satzung- und Geschäftsordnungsänderung
1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
2. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.